Wiki

Erbe ausschlagen: Fristen, Kosten und Vorgehensweise in 2026

  • Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls
  • Kosten beim Nachlassgericht beginnen bei 30 Euro
  • Schulden des Verstorbenen gehen auf den Erben über, wenn nicht ausgeschlagen wird
  • Alternativen: Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren begrenzen die Haftung
Verfasst von Ivan Bevanda

- 17. März 2026

Wir folgen unserer
Geprüft von Sven Wilke

7 Min. Lesezeit | Persönliche Finanzen

Eine Erbschaft klingt zunächst nach Vermögenszuwachs. Doch hinter dem vermeintlichen Reichtum können sich auch Schulden und Verbindlichkeiten verbergen, die Sie als Erbe belasten.

In Deutschland hat jeder Erbe das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Dafür gelten klare Fristen und Regeln, die wir Ihnen in diesem Ratgeber erklären. Ob es sich lohnt, ein Erbe abzulehnen, hängt von der konkreten finanziellen Situation ab.

Wichtig: Ein Erbe kann nicht selektiv abgelehnt werden. Sie nehmen entweder das gesamte Erbe inklusive aller Vermögenswerte und Schulden an oder schlagen es vollständig aus.

Wer und wann kann ein Erbe ausschlagen?

Gemäß § 1942 Abs. 1 BGB kann jeder volljährige Erbe eine Erbschaft ausschlagen, unabhängig von seinen persönlichen oder finanziellen Umständen.

Die Ablehnung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen und einem klaren Verfahren folgen.

Ein Erbe kann nicht selektiv abgelehnt werden. Sie müssen entweder das gesamte Erbe inklusive aller Vermögenswerte und potenzieller Schulden annehmen oder es vollständig ausschlagen.

Im Falle einer Ausschlagung geht das Erbrecht auf die nächste Person in der Erbreihenfolge über.

Dies muss beachtet werden, wenn Sie ein Erbe ausschlagen

  • Fristen

  • Form und Inhalt

  • Kosten

  • Anfechtung der angenommenen Erbschaft

  • Anfechtung der Erbausschlagung

​1. Fristen

Falls Sie das Erbe ausschlagen möchten, ist eine gesetzlich festgelegte Frist von 6 Wochen zu beachten. Diese Frist beginnt, sobald Sie erfahren, dass Sie erbberechtigt sind.

Wenn Sie in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person stehen und bereits Bescheid wissen, dass Sie erbberechtigt sind, muss das zuständige Nachlassgericht dies nicht offiziell verkünden. Die Frist für die Erbausschlagung beginnt dann bereits am Todestag des Erblassers.

Erben werden nur in 2 Fällen offiziell angeschrieben:

  • Einerseits, wenn die gesetzlich gesehen vorangestellten Erben die Erbschaft abgelehnt haben und somit die Erben in der Erbfolge nachrücken.

  • Andererseits wenn ein Testament vorhanden ist, beginnt die Frist erst nach der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht (gemäß § 348 FamFG).

Falls es sich bei dem Verstorbenen um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland handelt, verlängert sich die Frist für die Erbausschlagung auf 6 Monate gemäß § 1944 BGB. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist in solchen Fällen der offizielle Ansprechpartner.

​2. Form und Inhalt

Für die Erbausschlagung gibt es zwei Möglichkeiten:

Option A: Sie verfassen die Erklärung selbst und lassen Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigen. Die Kosten für die Beglaubigung liegen bei 20 bis 70 Euro.

Option B: Sie geben Ihre Erklärung persönlich beim zuständigen Nachlassgericht zur Niederschrift ab.

Beim Inhalt Ihrer Erklärung gibt es keine strengen gesetzlichen Vorgaben. Obwohl Sie keinen Grund für die Ausschlagung angeben müssen, ist es empfehlenswert, dies zu tun. Sie können beispielsweise angeben, dass die Erbschaft hauptsächlich aus Schulden besteht.

​3. Kosten der Erbausschlagung

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es fällt eine halbe Gebühr (0,5) nach Tabelle B an, wobei sich der Geschäftswert nach dem Nachlasswert richtet.

Übersicht der Kosten beim Nachlassgericht:

  • Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass: 30 Euro (Mindestgebühr)
  • Nachlass von 10.000 Euro: ca. 37,50 Euro
  • Nachlass von 50.000 Euro: ca. 82,50 Euro
  • Nachlass von 100.000 Euro: ca. 136,50 Euro
  • Nachlass von 200.000 Euro: ca. 217,50 Euro

Wenn ein Notar die Ausschlagungserklärung nicht nur beglaubigt, sondern auch für Sie formuliert, kann er dafür eine zusätzliche Gebühr verlangen (mindestens 30 Euro).

Wer zahlt die Bestattungskosten im Falle der Erbausschlagung?

  1. Wenn Sie als Teil einer Erbgemeinschaft eine Erbschaft abgelehnt haben, tragen in der Regel diejenigen Erben die Bestattungskosten, die die Erbschaft angenommen haben.
  2. Falls keine der erbberechtigten Personen die Schulden erben möchte und aus diesem Grund alle potenziellen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, geht diese an den Staat über.

​4. Anfechtung der angenommenen Erbschaft

Wenn Sie die Erbschaft bereits angetreten haben, ist es schwierig, vom Erbe zurückzutreten. Gleiches gilt gemäß § 1956 BGB auch für die Versäumung der Ausschlagungsfrist.

Allerdings ist es gemäß § 1957 BGB unter Umständen trotzdem möglich, Ihren Erbantritt anzufechten. Dafür benötigen Sie einen Rechtsanwalt, was zusätzliche Kosten verursacht.

Als Anfechtungsgrund können Sie beispielsweise angeben, dass Sie nicht über die 6-wöchige Ausschlagungsfrist informiert wurden oder dass Sie beim Erbantritt nichts von den Schulden des Verstorbenen wussten.

Erfolgreiche Anfechtungen sind selten. Deshalb sollte eine Erbschaft nie angenommen werden, bevor Sie die finanzielle Situation des Verstorbenen sorgfältig geprüft haben.

​5. Anfechtung der Erbausschlagung

Es kommt gelegentlich vor, dass eine erbberechtigte Person das Erbe ausschlägt und erst später feststellt, dass die Schulden niedriger waren als angenommen oder dass zusätzliche Wertgegenstände zum Nachlass gehören.

In Ausnahmefällen kann auch hier eine Anfechtung möglich sein. Sie benötigen allerdings einen guten Anfechtungsgrund.

Über eine erfolgreiche Anfechtung können Sie im Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aus dem Jahr 2020 lesen. Das Gericht entschied zugunsten des Erben, weil die Erbausschlagung von einer anderen Behörde empfohlen worden war.

Gemäß § 1954 BGB hat der Erbe eine 6-wöchige Frist zur Anfechtung. Anfechtungen sind ausgeschlossen, wenn seit der Ausschlagung mehr als 30 Jahre vergangen sind.

Wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?

Wie bereits erwähnt, hat jeder Erbe das Recht, den Nachlass der verstorbenen Person auszuschlagen, ohne einen genauen Grund angeben zu müssen.

Dies ist samt sämtlichen anderen Regelungen und Voraussetzungen im Erbrecht schriftlich festgehalten. Wann es sinnvoll ist, ein Erbe nicht anzutreten, muss jeder Erbe selbst abwägen.

In folgenden Situationen lohnt es sich, das Erbe auszuschlagen:

1. Überschuldung des Nachlasses

Im schlechtesten Fall besteht die Hinterlassenschaft des Verstorbenen ausschließlich aus Schulden, sodass es sich nicht auszahlt, die Schulden zu erben.

Alle Arten von offenen Verbindlichkeiten und Rechnungen können geerbt werden. Dies umfasst Privatkredite und sonstige offene Rechnungen, Steuerschulden beim Finanzamt, Miet- und Unterhaltsschulden sowie die Überziehung des Girokontos.

Da Sie als potenzieller Erbe gegenüber den Gläubigern mit Ihrem ganzen Privatvermögen haften, könnten Sie durch den Erbantritt in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

2. Investitionsbedürftige Immobilie

Ein Haus zu erben klingt attraktiv, aber nicht, wenn es sich um eine sanierungspflichtige Immobilie handelt. Die Kosten für eine Modernisierung oder ein neues Dach sind für viele Menschen nicht zu stemmen.

Was Sie mit der Immobilie machen, hängt von Ihrer finanziellen Situation ab: Sie können die Immobilie vermieten, selbst einziehen oder verkaufen. Falls die Erbschaft einer Immobilie Ihre persönlichen Finanzen zusätzlich belasten würde, ist es ratsam, das Erbe auszuschlagen.

3. Überschuldung des Erben

Wenn Sie bereits überschuldet sind und das Erbe hauptsächlich aus Schulden besteht, ergibt es keinen Sinn, Ihre Schuldenlast weiter zu erhöhen.

Allerdings könnte der Erbantritt auch eine Chance sein: Wenn nach der Begleichung aller Schulden noch etwas übrig bleibt, hat es sich gelohnt, das Erbe anzunehmen.

4. Privatinsolvenz des Erben

Wenn Sie die Privatinsolvenz angemeldet haben, gilt eine Sonderregelung: Gemäß § 295 Absatz 1 InsO fällt die Hälfte des Erbes direkt an Ihren Insolvenzverwalter.

Wenn Sie das nicht möchten, können Sie die Erbschaft ablehnen und der nächsten Person in der Erbreihenfolge ermöglichen, mehr von der Erbschaft zu profitieren.

So können Sie herausfinden, ob Sie Schulden erben

Um herausfinden, ob Sie Schulden erben bzw. ob die verstorbene Person vor dem Tod unbezahlte Forderungen hatte, können mehrere Schritte vorgenommen werden.

Vor allem wenn von Bankkonten die Rede ist, werden Sie bei der Bank ein Zeugnis über Ihr Erbrecht vorlegen müssen, um einen unmittelbaren Zugriff auf die gewünschten Konten erhalten zu können.

​1. Erbschein

Beim Erbschein handelt es sich um ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, in dem definiert ist, wer der Erbe bzw. die Erben sind und wie die Erbschaft überhaupt aufgeteilt ist. Dies ist gemäß § 2353 BGB vorgeschrieben.

Beim Erbschein ist jedoch große Vorsicht geboten: Wenn Sie sich beim dafür zuständigen Amtsgericht einen Erbschein erstellen lassen und diesen bei der Bank des Verstorbenen vorlegen, treten Sie automatisch das Erbe an. Danach ist in der Regel keine Erbausschlagung mehr möglich.

Um den Erben hierbei größeren Schutz zu gewährleisten, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2005 (07. Juni 2005, Az: XI ZR 311/04) entschieden, dass Finanzinstitute nicht mehr ausschließlich den Erbschein verlangen dürfen, da sie dadurch die potenziellen Erben quasi in eine Falle locken.

Falls von Ihnen als Erben trotzdem die Vorlage eines Erbscheins verlangt wird, obwohl Sie eine andere Form des gesetzlich geltenden Zeugnisses vorlegen können, können Sie sich jederzeit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs berufen.

​2. Vollmacht

Die Vollmacht gilt als die einfachste Möglichkeit, um sich den Zugriff auf das Bankkonto bzw. die Bankkonten des Verstorbenen zu verschaffen. 

Dies muss allerdings zu Lebzeiten der verstorbenen Person geregelt werden, was jedoch im Falle eines frühen oder unerwarteten Todes selten geschieht.

Mit einer Kontovollmacht können die Bankgeschäfte einfach an eine weitere Vertrauensperson übergeben werden, während mit einer Vorsorgevollmacht noch einen Schritt weiter gegangen wird und der Vertrauensperson noch zusätzliche Rechte erteilt werden.

In beiden Fällen werden Sie beim Finanzinstitut keinen zusätzlichen Erbschein vorlegen müssen.

​3. Testament

Auch wenn Sie als Erbe ein schriftliches Testament vorlegen können, werden Sie keinen Erbschein benötigen, um eine detaillierte Einsicht in die Bankgeschäfte des Verstorbenen zu erhalten.

Beim Testament ist allerdings ebenfalls Vorsicht geraten: Gemäß §2247 und § 2267 BGB ist ein Testament nur dann ohne notarielle Beglaubigung gültig, wenn die verstorbene Person das Testament eigenhändig und in schriftlicher Form aufgefasst hat.

Im Falle, dass Sie über ein Testament in ausgedruckter Form verfügen, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich.

​4. Recherche in Eigenregie

Erben, die keinen Zugang zu den Bankkonten haben und sich somit keinen realen Überblick über die finanzielle Situation des Verstorbenen verschaffen können, wird es geraten, eine Selbstrecherche durchzuführen:

  • Sie können sich einerseits direkt bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn darüber erkundigen, wie der Verstorbene gelebt hat.

  • Andererseits können Sie, falls Sie den Zugang zur Wohnung des Verstorbenen haben, die Wohnung durchstöbern, um Hinweise in Form von alten Rechnungen oder Bankauszügen aufzufinden.

Auch im Falle, dass die der gesetzlichen Erbreihenfolge vorangestellten Erben das Erbe bereits ausgeschlagen haben, könnte dies ebenfalls ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht auszahlt, die Schulden zu erben.

Gesetzliche Erbreihenfolge oder Testament: Wer tritt als Erbe an?

Wer als Erbe antritt, hängt davon ab, ob die verstorbene Person ein Testament erstellt hat oder nicht.

Laut der Studie der Deutschen Bank aus dem Jahr 2024 haben nur 35 % aller Deutschen ein Testament erstellt. Das bedeutet, dass die gesetzliche Erbreihenfolge immer noch häufiger bei der Bestimmung der Erben zum Einsatz kommt.

Wenn die Ehepartner den Nachlass testamentarisch geregelt haben, gilt in der Regel der verbliebene Elternteil als Alleinerbe. Die Kinder sind grundsätzlich erst nach dem Tod des letzten Elternteils von der testamentarischen Erbfolge betroffen.

Diese Regelung wird oft mithilfe des sogenannten Berliner Testaments festgelegt.

Wenn ein Testament vorhanden ist, aber der darin angeführte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, erfolgt die Nachlassverteilung nach der gesetzlich festgelegten Erbreihenfolge.

Die gesetzliche Erbreihenfolge in Deutschland ist folgendermaßen strukturiert:

Im Unterschied zur testamentarischen Erbfolge bilden bei der gesetzlichen Erbfolge der längerlebende Elternteil und dessen Kinder eine sogenannte Erbgemeinschaft, womit alle im selben Maße für die Schulden des verstorbenen Elternteils haften.

Wichtig zu wissen

Hinsichtlich der Erbgemeinschaft muss Folgendes beachtet werden:

  • Gemäß § 1643 BGB müssen Eltern, die zusammen mit ihren Kindern eine Erbgemeinschaft bilden und das Erbe gemeinsam ausschlagen möchten, eine Genehmigung des Familiengerichts (gemäß § 23b GVG) für ihre Kinder einholen.
  • Diese Regelung betrifft auch ungeborene Kinder, da sie rechtlich als "bereits geboren" gelten, wenn es um Fragen bezüglich des Erbes geht. Im Falle der testamentarischen Erbfolge können volljährige Erben jedoch eigenständig das Erbe ablehnen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn ein Testament vorhanden ist und der überlebende Elternteil das Erbe ausschlägt, kann er beim Notar einen Antrag auf Erbausschlagung für seine minderjährigen Kinder stellen, ohne die Genehmigung des Familiengerichts einholen zu müssen.

Was passiert, wenn alle Erben das Erbe ausschlagen?

Wenn sich niemand bereit erklärt, das Erbe anzutreten, fällt das Erbe letztendlich an den Staat, inklusive aller Schulden. Der Staat prüft die Erbschaft des Verstorbenen und trifft dann Entscheidungen darüber, welche Maßnahmen er ergreifen wird.

Es gibt verschiedene Szenarien: Der Staat kann einen Teil der Schulden übernehmen oder das Erbe insgesamt ablehnen, wodurch die Gläubiger trotzdem leer ausgehen können.

Genug von versteckten Bankgebühren & schlechtem Service?

Wechseln Sie zu einem Bankkonto, das genauso hart arbeitet wie Sie - mit besseren Vorteilen und niedrigeren Kosten.

Zum Girokonto-Vergleich!
About hero image

Erbe ausschlagen und Beerdigungskosten: Wer zahlt?

Eine der häufigsten Fragen bei der Erbausschlagung betrifft die Beerdigungskosten. Viele Erben befürchten, dass sie trotz Ausschlagung für die Bestattungskosten aufkommen müssen.

Die Antwort ist differenziert: Die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht sind zwei unterschiedliche Dinge.

Gemäß den Bestattungsgesetzen der Bundesländer sind nahe Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern) zur Bestattung verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie das Erbe ausschlagen oder nicht.

Die Kostentragung sieht hingegen so aus:

  • Wenn es weitere Erben gibt, die die Erbschaft angenommen haben, tragen diese die Bestattungskosten aus dem Nachlass
  • Wenn alle Erben ausgeschlagen haben und der Nachlass an den Staat fällt (Fiskuserbschaft), werden die Bestattungskosten aus dem Nachlass beglichen
  • Sollte der Nachlass nicht ausreichen, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen, wenn die Angehörigen nicht zahlungsfähig sind

Eine einfache Beerdigung kostet in Deutschland zwischen 3.000 und 7.000 Euro. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, sollten Sie sich frühzeitig beim zuständigen Ordnungsamt über die Übernahme der Bestattungskosten erkundigen.

Welche Pflichten bestehen trotz Erbausschlagung?

Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, entfallen nicht automatisch alle Pflichten. Folgende Verpflichtungen können bestehen bleiben:

Bestattungspflicht: Wie bereits erwähnt, sind nahe Angehörige unabhängig von der Erbausschlagung zur Bestattung verpflichtet.

Fürsorgepflicht für den Nachlass: Gemäß § 1959 BGB müssen Sie als Ausschlagender den Nachlass bis zur Übernahme durch den nächsten Erben so behandeln, als wären Sie weiterhin Erbe. Sie dürfen also keine Wertgegenstände entfernen oder den Nachlass schädigen.

Unterhaltspflichten: Bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen (etwa rückständiger Unterhalt) erlischen durch die Ausschlagung nicht, wenn diese bereits vor dem Tod entstanden sind.

Was hingegen entfällt: Mit der wirksamen Erbausschlagung haften Sie nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen. Sie verlieren allerdings auch jeden Anspruch auf Vermögenswerte aus dem Nachlass.

Alternativen zur Erbausschlagung

Eine Erbschaft abzulehnen, ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, um sich vor einer überschuldeten Erbschaft zu schützen.

Mithilfe einer Haftungsbeschränkung (auch Haftungsklausel oder Haftungsausschluss genannt) können Sie gemäß § 1975 BGB sicherstellen, dass Sie im Gegensatz zur Erbausschlagung für die Schulden des Verstorbenen nicht mir Ihrem gesamten Privatvermögen haften.

In diesem Fall fallen dann auch etwas höhere Kosten an. Einen Antrag können Sie einfach bei dem für Ihre Erbschaft zuständigen Nachlassgericht stellen.

Dadurch können Sie in erster Linie bewirken, dass Sie trotz bestehenden Schulden doch noch einen Teil der Erbschaft ausgezahlt erhalten. Sollte sich herausstellen, dass das verfügbare Vermögen nicht ausreicht, um die entstandenen Kosten zu decken, können Sie sich auch in diesem Fall gegen die Gläubiger absichern.

Nachdem, dass Gericht feststellt, dass es sich um eine überschuldete Erbschaft handelt, wird eine schriftliche Gerichtsentscheidung erstellt, die Sie dann den Gläubigern vorlegen können. Für gerichtliche Kosten werden Sie allerdings selbst aufkommen müssen.

Alternative 1: Nachlassverwaltung

Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um einen Prozess, bei dem Sie als Erbe beim zuständigen Gericht einen Antrag auf die Erteilung eines persönlichen Nachlassverwalters stellen, der Ihnen dabei hilft, die gesamte Erbschaft zu ordnen.

Die bestehenden Schulden werden aus dem vorhandenen Vermögen des Verstorbenen beglichen und das, was potenziell übrig bleibt, wird dann Ihnen zugeschrieben.

Die Nachlassverwaltung können Sie einerseits während der sechswöchigen Abschlagungsfrist und andererseits nach dem Erbantritt beantragen, wobei in diesem Fall die eine Frist von sogar 2 Jahren gilt.

Was die Kosten einer Nachlassverwaltung angeht, können keine genauen Angaben angeführt werden.

Tarif der Rechtsanwaltskanzlei Voegele

  • Bei nachlassbezogenen Rechtsfällen beläuft sich die Vergütung je nach Fachkenntnissen des Verwalters sowie dem Umfang der Nachlasspflegschaft zwischen 19,50 und 33,50 Euro pro Stunde.
  • Falls die Anwälte direkt vom Nachlassgericht engagiert werden, ist die Vergütung meistens eine Sache der Absprache zwischen den beiden  Seiten. Die Vergütungsregelung gemäß § 3 VBVG (bis zu 39 Euro pro Stunde) ist ebenfalls möglich.
  • Eine Pauschalvergütung ist ebenfalls eine Möglichkeit. Hierbei betragen die Kosten einer Nachlassverwaltung laut der Rechtsanwaltskanzlei zwischen 2 und 6 % des Aktivnachlasses.

Alternative 2: Nachlassinsolvenzverfahren

Vom sogenannten Nachlassinsolvenzverfahren können Sie ausschließlich dann Gebrauch machen, wenn Sie die Erbschaft bereits angenommen haben. 

Gemäß § 1980 BGB kann jeder Erbe, der ein Erbe bereits angetreten ist, und erst später herausfindet, dass es überschuldet ist, eine Nachlassinsolvenz beantragen.

Das Gerichtsverfahren ist aufwendig, aufgrund dessen die Kosten auch deutlicher höher ausfallen können als bei einer Nachlassverwaltung. 

Gemäß § 325 InsO ist für das Verfahren das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Welches Insolvenzgericht für Ihren Fall zuständig sein würde, können Sie unter folgendem Link auffinden.

Fazit: Was muss bei der Ausschlagung einer Erbschaft beachtet werden?

Da viele Informationen angeführt wurden, fassen wir das Wichtigste zusammen.

Man erbt nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. Gemäß dem deutschen Erbrecht ist niemand verpflichtet, ein Erbe anzunehmen.

Jede erbberechtigte volljährige Person kann das Erbe ausschlagen und es an den Nächsten in der Erbfolge weitergeben. Zu den vererbbaren Schulden gehören Kredite, offene Rechnungen, Steuer-, Miet- und Unterhaltsschulden.

Bei der Erbausschlagung sind die 6-wöchige Ausschlagungsfrist sowie die Formwirksamkeit des Antrags besonders zu beachten. Nach Annahme oder Ausschlagung des Erbes ist es äußerst schwer, diese Entscheidung zu revidieren.

In welcher Reihenfolge geerbt wird, hängt davon ab, ob ein Testament vorhanden ist. Ohne Testament gelten der länger lebende Ehepartner und die Kinder als erste Erben in der Hierarchie.

Wenn kein Erbe das Vermögen oder die Schulden übernehmen möchte, geht die Erbschaft an den Staat über. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie die finanzielle Situation des Verstorbenen sorgfältig prüfen. Im Zweifel hilft eine Nachlassverwaltung, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Schulden erben: Was muss beachtet werden?

Falls Sie sich dazu entschieden haben, die Schulden trotzdem zu erben, müssen Sie nicht gleich für die Schulden des Erblassers aufkommen.

Gemäß § 2014 BGB existiert eine Schonfrist mit einer Dauer von 3 Monaten, innerhalb der die Gläubiger die bestehenden Schulden nicht einfordern dürfen. Erst nach dem Ablauf dieser Schonfrist müssen Sie auf alle offenen Forderungen eingehen.

Häufig gestellte Fragen zur Erbausschlagung

Was passiert mit Schulden nach dem Tod?

Nach dem Tod bleiben die Schulden des Verstorbenen weiterhin bestehen. Mithilfe eines Testaments kann bereits zu Lebzeiten geklärt werden, wer als Erbe antritt. Falls kein Testament vorhanden ist, werden die Erben nach der gesetzlichen Erbreihenfolge bestimmt. Das Erbrecht schreibt vor, dass niemand dazu verpflichtet ist, eine Erbschaft anzunehmen.

Können Schulden vererbt werden?

Ja, Schulden können vererbt werden. Wenn Sie ein Erbe annehmen, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der verstorbenen Person. Erkundigen Sie sich deshalb vor dem Erbantritt gründlich über die finanzielle Situation des Verstorbenen. Wenn Sie erst später herausfinden, dass das Vermögen hauptsächlich aus Schulden besteht, können Sie versuchen, Ihre Entscheidung anzufechten.

Muss man die Schulden der Eltern übernehmen?

Nein, die Schulden der Eltern müssen nicht übernommen werden. Das Erbrecht schreibt vor, dass niemand als Erbe antreten muss. Volljährige Kinder können das Erbe eigenständig ablehnen. Bei minderjährigen Kindern ist es etwas komplizierter: Der sorgeberechtigte Elternteil oder ein gesetzlicher Vertreter muss eine Genehmigung für die Erbausschlagung beim Familiengericht einholen.

Wer erbt, wenn ein Ehepartner stirbt?

Wer erbt, hängt davon ab, ob ein Testament vorhanden ist. Im Berliner Testament gilt der übriggebliebene Ehepartner als Alleinerbe. Die Kinder erben erst nach dem Tod des letzten Elternteils. Ohne Testament bilden der überlebende Ehepartner und die Kinder eine Erbgemeinschaft nach der gesetzlichen Erbreihenfolge.

Welche Pflichten hat man trotz Erbausschlagung?

Trotz Erbausschlagung bestehen bestimmte Pflichten fort: Die Bestattungspflicht gilt unabhängig vom Erbrecht für nahe Angehörige. Außerdem müssen Sie gemäß § 1959 BGB den Nachlass bis zur Übernahme durch den nächsten Erben schützen. Die Haftung für die Schulden des Verstorbenen entfällt hingegen vollständig.

Wer zahlt Schulden, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, gehen die Schulden zusammen mit dem restlichen Nachlass an den nächsten Erben in der Erbfolge. Wenn alle potenziellen Erben ausschlagen, übernimmt der Staat (Fiskus) den Nachlass. Der Staat prüft dann, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Schulden zu begleichen. Reicht das Vermögen nicht aus, gehen die Gläubiger leer aus.

Welche Familienmitglieder müssen das Erbe ausschlagen?

Jeder potenzielle Erbe muss individuell das Erbe ausschlagen. Wenn Sie als Erbe erster Ordnung (z.B. Kind) die Erbschaft ausschlagen, geht das Erbrecht auf den nächsten in der Reihenfolge über. Das können Ihre eigenen Kinder (Enkel des Verstorbenen), Geschwister oder entferntere Verwandte sein. Alle betroffenen Personen müssen innerhalb der 6-Wochen-Frist separat ausschlagen, sobald sie von ihrem Erbrecht erfahren.

Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Kosten beim Nachlassgericht beginnen bei 30 Euro (Mindestgebühr bei überschuldetem Nachlass) und steigen mit dem Nachlasswert. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro fallen ca. 136,50 Euro an. Wer die Erklärung notariell beglaubigen lässt, zahlt zusätzlich 20 bis 70 Euro.

Kommentare

Nur registrierte Benutzer können Kommentare hinterlassen.

Fühlen Sie sich gestresst wegen Geld?

Treten Sie Financer Stacks bei - Ihr wöchentlicher Ratgeber für die Beherrschung der Geldgrundlagen, zusätzliches Einkommen und die Schaffung eines Lebens, in dem Geld für Sie arbeitet.

Mit dem Absenden dieses Formulars erklären Sie sich damit einverstanden, E-Mails von Financer zu erhalten und akzeptieren die Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen