Der Bürge verpflichtet sich dazu, für den Kreditnehmer im Falle eines Zahlungsausfalles zu haften. Doch eine Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft und im Gegensatz zum zweiten Kreditnehmer lässt sich die Haftung beim Bürgen einschränken.
Es gibt vier verschiedene Formen der Bürgschaft, die wir Ihnen im Folgenden erklären:
Option 1: Bürgschaft auf erstes Anfordern
Diese Form der Bürgschaft ist eher unbeliebt. Das liegt zum einen daran, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt ist. Außerdem ist hier das Risiko für den Kreditbürgen besonders hoch.
Der Bürge wird nämlich zur Zahlung aufgefordert, wenn eine erste Rate durch den Kreditnehmer nicht bezahlt wurde. So kommt die Bank besonders schnell an ihr Geld.
Option 2: Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft ist wohl die beliebteste Form, für einen Kredit zu bürgen. Das liegt daran, dass sie für den Bürgen am „freundlichsten“ ist. Seitens der Bank müssen erstmal sämtliche rechtliche Schritte ausgeschöpft werden, ehe der Bürge einspringt.
Die Bank muss nachweisen, dass Mahnbescheide verschickt wurden und eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde - erst dann darf sie sich das Geld vom Bürgen holen.
Option 3: Globalbürgschaft
Die Globalbürgschaft kann in gewissen persönlichen Situationen Sinn machen, ist aber keine allzu beliebte Form der Bürgschaft. Das liegt daran, dass sich der Bürge nicht nur bereit erklärt, für den aktuellen Kredit zu bürgen, sondern auch für sämtliche weitere Kredite, die der Kreditnehmer aufnimmt.
Abhängig von der Zuverlässigkeit und Zahlungsmoral des Kreditnehmers kann das eine riskante Angelegenheit sein.
Option 4: Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft funktioniert vom Prinzip her ähnlich wie die Ausfallbürgschaft. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass die Bank Ihnen gegenüber nicht nachweisen muss, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist. So kann die Bank das Geld vom Bürgen auch ohne Zwangsvollstreckung anfordern.