Um herausfinden, ob Sie Schulden erben bzw. ob die verstorbene Person vor dem Tod unbezahlte Forderungen hatte, können mehrere Schritte vorgenommen werden.
Vor allem wenn von Bankkonten die Rede ist, werden Sie bei der Bank ein Zeugnis über Ihr Erbrecht vorlegen müssen, um einen unmittelbaren Zugriff auf die gewünschten Konten erhalten zu können.
Option 1: Erbschein
Beim Erbschein handelt es sich um ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, in dem definiert ist, wer der Erbe bzw. die Erben sind und wie die Erbschaft überhaupt aufgeteilt ist. Dies ist gemäß § 2353 BGB vorgeschrieben.
Beim Erbschein ist jedoch große Vorsicht geboten: Wenn Sie sich beim dafür zuständigen Amtsgericht einen Erbschein erstellen lassen und diesen bei der Bank des Verstorbenen vorlegen, treten Sie automatisch das Erbe an. Danach ist in der Regel keine Erbausschlagung mehr möglich.
Um den Erben hierbei größeren Schutz zu gewährleisten, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2005 entschieden, dass Finanzinstitute nicht mehr ausschließlich den Erbschein verlangen dürfen, da sie dadurch die potenziellen Erben quasi in eine Falle locken.
Falls von Ihnen als Erben trotzdem die Vorlage eines Erbscheins verlangt wird, obwohl Sie eine andere Form des gesetzlich geltenden Zeugnisses vorlegen können, können Sie sich jederzeit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs berufen.
Option 2: Vollmacht
Die Vollmacht gilt als die einfachste Möglichkeit, um sich den Zugriff auf das Bankkonto bzw. die Bankkonten des Verstorbenen zu verschaffen. Dies muss allerdings zu Lebzeiten der verstorbenen Person geregelt werden, was jedoch im Falle eines frühen oder unerwarteten Todes selten geschieht.
Mit einer Kontovollmacht können die Bankgeschäfte einfach an eine weitere Vertrauensperson übergeben werden, während mit einer Vorsorgevollmacht noch einen Schritt weiter gegangen wird und der Vertrauensperson noch zusätzliche Rechte erteilt werden. In beiden Fällen werden Sie beim Finanzinstitut keinen zusätzlichen Erbschein vorlegen müssen.
Option 3: Testament
Auch wenn Sie als Erbe ein schriftliches Testament vorlegen können, werden Sie keinen Erbschein benötigen, um eine detaillierte Einsicht in die Bankgeschäfte des Verstorbenen zu erhalten.
Beim Testament ist allerdings ebenfalls Vorsicht geraten: Gemäß §§ 2247 und 2267 BGB ist ein Testament nur dann ohne notarielle Beglaubigung gültig, wenn die verstorbene Person das Testament eigenhändig und in schriftlicher Form aufgefasst hat. Im Falle, dass Sie über ein Testament in ausgedruckter Form verfügen, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Option 4: Recherche in Eigenregie
Erben, die keinen Zugang zu den Bankkonten haben und sich somit keinen realen Überblick über die finanzielle Situation des Verstorbenen verschaffen können, wird es geraten, eine Selbstrecherche durchzuführen: