Es existieren jedoch auch Alternativen zum partiarischen Darlehen, die mehrere Gemeinsamkeiten mit dem partiarischen Darlehen teilen und die sich hingegen in einigen wichtigen Punkten doch voneinander unterscheiden.
Als die zwei bekannteste Alternativen zum Beteiligungsdarlehen gelten:
1. Partiarisches Darlehen vs. stille Gesellschaft
Der erste wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Investor beim partiarischen Darlehen ausschließlich über Auskunftsrechte verfügt und er somit an den Unternehmensentscheidungen in keinem Maße teilnimmt.
Bei der stillen Gesellschaft - auch stille Beteiligung genannt - verfolgen die beiden Partien einen gemeinsamen Zweck (§ 705 BGB), womit sich der Investor als stiller Gesellschafter, jedoch nirgendwo namentlich erwähnt, direkt an den Geschäften des Unternehmens beteiligt.
Dies bedeutet auch, dass beim partiarischen Darlehen keine Verlustbeteiligung möglich ist, während bei einer stillen Beteiligung sich der Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen beteiligt, allerdings maximal bis zur Höhe des angelegten Kapitals.
Für das partiarische Darlehen spricht schließlich die Tatsache, dass der Darlehensnehmer die größtmögliche Kontrolle über sein Unternehmen behält, während bei stiller Gesellschaft alles in Kooperation mit dem Investor entschieden wird.
Hierbei müssen Darlehensnehmer allerdings stark aufpassen: Bei einer stillen Gesellschaft kann es leicht passieren, dass ein Unternehmen viel zu stark abhängig von dem stillen Gesellschafter wird.
Partiarisches Darlehen vs. Eigenkapitalbeteiligung
Der Investor erhält sowohl beim partiarischen Darlehen als auch bei einer stillen Gesellschaft weniger als bei einer Eigenkapitalbeteiligung. Im Vergleich zum partiarischen Darlehen beteiligt sich der Gesellschafter durch Gründung einer Kapitalgesellschaft an den Unternehmensentscheidungen, währende diese bei einer stillen Gesellschaft öffentlich einsehbar ist.
Was die Zeitspanne der Beteiligung angeht, gibt es auch einige Unterschiede: Ein partiarisches Darlehen kann, aber muss nicht zeitlich oder der Summe nach begrenzt sein. Bei der stillen Gesellschaft ist die Gesellschafterstellung üblicherweise zeitlich begrenzt, während bei einer Eigenkapitalbeteiligung meistens von einer unbegrenzten Beteiligung die Rede ist.
Der letzte große Unterschied liegt darin, dass keine der beiden Formen in der Regel in das Handelsregister aufgenommen werden, während eine Eigenkapitalbeteiligung immer im Handelsregister verzeichnet wird. Im gemeinsamen Registerportal können Sie sich diesbezüglich detaillierter erkundigen.