{"id":40904,"date":"2023-04-07T16:33:42","date_gmt":"2023-04-07T14:33:42","guid":{"rendered":"https:\/\/financer.de\/?post_type=wiki&p=40904"},"modified":"2025-01-06T10:18:58","modified_gmt":"2025-01-06T09:18:58","slug":"erbe-ausschlagen","status":"publish","type":"wiki","link":"https:\/\/financer.de\/persoenliche-finanzen\/artikel\/erbe-ausschlagen\/","title":{"rendered":"Erbe ausschlagen"},"content":{"rendered":"\n

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine komplexe und mitunter emotionale Angelegenheit, die weit \u00fcber den rein finanziellen Aspekt hinausgeht. <\/p>\n\n\n\n

Oft wird das Bild einer Erbschaft von verlockenden Verm\u00f6genswerten gepr\u00e4gt: geheime Konten mit betr\u00e4chtlichen Summen, prunkvolle Immobilien und wertvolle Besitzt\u00fcmer. Doch hinter diesem vermeintlichen Reichtum k\u00f6nnen auch Verbindlichkeiten und Schulden verborgen sein, die den Erben zur Last fallen.<\/p>\n\n\n\n

\ud83d\udca1 Dieser Beitrag analysiert die Motive hinter der Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, sowie die rechtlichen und pers\u00f6nlichen Konsequenzen dieser Wahl. Wir bieten Einblicke in die vielschichtigen Aspekte des Erbrechts und beleuchten die damit verbundenen Herausforderungen jenseits finanzieller Erwartungen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Wer und wann kann ein Erbe ausschlagen?<\/h2>\n\n\n\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 1942 Abs. 1 BGB<\/a> steht die M\u00f6glichkeit, ein Erbe auszuschlagen, jedem vollj\u00e4hrigen Erben offen, unabh\u00e4ngig von seinen pers\u00f6nlichen oder finanziellen Umst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n

Es ist von Bedeutung zu betonen, dass die Ablehnung eines Erbes innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen muss und einem klaren Verfahren unterliegt.<\/p>\n\n\n\n

\ud83d\udca1 Es ist entscheidend zu verstehen, dass ein Erbe nicht selektiv abgelehnt werden kann. Sie m\u00fcssen entweder das gesamte Erbe, inklusive aller Verm\u00f6genswerte sowie potenzieller Schulden und Verpflichtungen, annehmen oder es vollst\u00e4ndig ablehnen. <\/strong><\/p>\n\n\n\n

Im Falle einer Ausschlagung des Erbes geht das Recht auf eine andere Person \u00fcber, die dann Anspruch darauf hat.<\/p>\n\n\n\n

Dies muss beachtet werden, wenn Sie ein Erbe ausschlagen<\/h2>\n\n\n
<\/div>

Beim Ausschlagen eines Erbes sollten folgende 5 wichtige Aspekte sorgf\u00e4ltig ber\u00fccksichtigt werden:<\/h3>\n
    \n
  1. Fristen<\/a><\/li>\n
  2. Form und Inhalt<\/a><\/li>\n
  3. Kosten<\/a><\/li>\n
  4. Anfechtung der angenommenen Erbschaft<\/a><\/li>\n
  5. Anfechtung der Erbausschlagung<\/a><\/li>\n<\/ol><\/div>\n\n\n

    1. Fristen \ud83d\uddd3\ufe0f<\/h3>\n\n\n\n

    Falls Sie das Erbe ausschlagen m\u00f6chten, ist eine gesetzlich festgelegte Frist mit einer Dauer von 6 Wochen<\/strong> zu beachten. Diese sechsw\u00f6chige Frist beginnt, sobald die Nachfolger wissen, dass sie erbberechtigt sind.<\/p>\n\n\n

    <\/div>

    Bei der Frist f\u00fcr die Erbausschlagung ist allerdings Vorsicht geboten:<\/h3>\n
      \n
    1. Im Falle, dass der Hinterbliebene im nahem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zur verstorbenen Person steht und er somit in der Regel bereits Beschied wei\u00df, dass er erbberechtigt ist, muss das zust\u00e4ndige Nachlassgericht dies nicht offiziell verk\u00fcnden. Das Nachlassgericht ist somit nicht in der Bringschuld<\/a> und die Frist f\u00fcr den Erbausschlag beginnt bereits am selben Tag, an dem der Erblasser gestorben ist.<\/li>\n
    2. Erben werden nur in 2 F\u00e4llen offiziell angeschrieben. Einerseits, wenn die gesetzlich gesehen vorangestellten Erben die Erbschaft abgelehnt haben und somit die Erben in der Erbfolge nachr\u00fccken und andererseits wenn ein Testament vorhanden ist. In diesem Fall beginnt die Frist erst nach der Testamentser\u00f6ffnung durch das Nachlassgericht (gem\u00e4\u00df \u00a7 348 FamFG<\/a>).<\/li>\n<\/ol><\/div>\n\n\n

      Im Falle, dass es sich bei dem Verstorbenen um einen deutschen Staatsb\u00fcrger mit Wohnsitz im Ausland handelt, gelten etwas lockerere Vorschriften. In diesem Fall verl\u00e4ngert sich die Frist f\u00fcr die Erbausschlagung auf 6 Monate gem\u00e4\u00df \u00a7 1944 BGB<\/a> und das Amtsgericht Berlin-Sch\u00f6neberg<\/a> fungiert als offizieller Ansprechpartner.<\/p>\n\n\n\n

      2. Form und Inhalt \ud83d\udcdd<\/h3>\n\n\n
      Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, m\u00fcssen nat\u00fcrlich einige formbezogene Vorschriften beachtet werden. Alles diesbez\u00fcglich muss beim
      daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Nachlassgericht

      Als Nachlassgericht gilt das Amtsgericht<\/strong>, das f\u00fcr den Bezirk zust\u00e4ndig ist, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div> innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gekl\u00e4rt werden.<\/div><\/div>\n\n

      <\/div>

      Gem\u00e4\u00df \u00a7 1945 BGB gibt es 2 M\u00f6glichkeiten, wie Sie die Ausschlagung einer Erbschaft gegen\u00fcber dem Nachlassgericht erkl\u00e4ren k\u00f6nnen:<\/h3>\n
        \n
      1. Einerseits k\u00f6nnen Sie die Erkl\u00e4rung in \u00f6ffentlich beglaubigter Form abgeben. Dies bedeutet, dass Sie die Mitteilung selbst erstellen und Ihre Unterschrift einfach von einem Notar beglaubigen lassen. In diesem Fall m\u00fcssen jedoch auch die Notarkosten zu den Gesamtkosten dazugerechnet werden.<\/li>\n
      2. Andererseits k\u00f6nnen Sie Ihre Erkl\u00e4rung zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgeben, die gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes<\/a> errichtet wird. In diesem Fall m\u00fcssen Sie pers\u00f6nlich zum zust\u00e4ndigen Gericht gehen.<\/li>\n<\/ol><\/div>\n\n\n

        Was den Inhalt Ihrer Erkl\u00e4rung betrifft, gibt es diesbez\u00fcglich keine gesetzlich festgelegten Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n

        Obwohl Sie keinen genauen Grund f\u00fcr den Erbausschlag angeben m\u00fcssen, wird es dennoch empfohlen, dies zu tun. Sie k\u00f6nnen einfach angeben, dass die Erbschaft haupts\u00e4chlich aus Schulden besteht und dass Sie aus diesem Grund die Erbschaft ablehnen m\u00f6chten.<\/p>\n\n\n\n

        3. Kosten \ud83d\udcb6<\/h3>\n\n\n\n

        Was die Kosten einer Erbausschlagung betrifft, sind alle diesbez\u00fcglichen Regelungen im Gerichts- und Notarkostengesetz festgehalten.<\/p>\n\n\n\n

        Gem\u00e4\u00df \u00a7 103 GNotKG<\/a> gilt hinsichtlich Kosten die <\/strong>folgende Vorschrift: Je h\u00f6her der Wert der Erbschaft, umso h\u00f6her sind die Kosten, die f\u00fcr die Ausschlagung einer Erbschaft beim Nachlassgericht anfallen.\u00a0<\/p>\n\n\n\n

        Die Mindestkosten belaufen sich unabh\u00e4ngig von der Erbschaftsh\u00f6he auf 15 Euro. <\/p>\n\n\n\n

        In der folgenden Tabelle wird dargestellt, wie die Kosten f\u00fcr die Ausschlagung \u00fcberhaupt berechnet werden:<\/strong><\/p>\n\n\n

        \n
        \"\"
        \u00a7 34 GNotKG<\/a><\/figcaption><\/figure><\/div>\n\n
        <\/div>

        Wer zahlt die Bestattungskosten im Falle der Erbausschlagung?<\/h3>

        Wenn Sie das Erbe ausschlagen, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Sie dadurch automatisch die Bestattungskosten losgeworden sind.<\/p>\n

        Folgende Szenarien sind hinsichtlich der Bestattungskosten bei dem Erbausschlag m\u00f6glich:<\/strong><\/p>\n

          \n
        1. Wenn Sie als Teil einer Erbgemeinschaft eine Erbschaft abgelehnt haben, tragen in der Regel diejenigen Erben die Bestattungskosten, die die Erbschaft angenommen haben.<\/li>\n
        2. Falls keine der erbberechtigten Personen die Schulden erben m\u00f6chte und aus diesem Grund alle potenziellen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, geht diese an den Staat \u00fcber.<\/li>\n<\/ol>\n


          Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Staat f\u00fcr die Bestattungskosten aufkommen muss. Falls die Erbschaft nicht ausreicht, um die Kosten der Beerdigung zu decken, kann der Staat die erbberechtigten Personen trotzdem zur Zahlung auffordern.

          Dabei beruft sich der Staat auf das
          Bestattungsgesetz<\/a> des jeweiligen Bundeslandes. Grunds\u00e4tzlich basieren die Bestattungsgesetze auf der gesetzlichen Erbreihenfolge, sodass trotz Erbausschlagung in der Regel die unterhaltspflichtigen Angeh\u00f6rigen<\/strong> (Ehepartner, Kinder, Gro\u00dfeltern) f\u00fcr die Bestattungskosten aufkommen werden m\u00fcssen.<\/p><\/div>\n\n\n

          4. Anfechtung der angenommenen Erbschaft \ud83d\ude45\ud83c\udffc\u200d\u2642\ufe0f<\/h3>\n\n\n\n

          Wenn Sie die Erbschaft bereits angetreten haben, ist es \u00e4u\u00dferst schwierig, vom Erbe zur\u00fcckzutreten. Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 1956 BGB<\/a> auch f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Ausschlagungsfrist.<\/p>\n\n\n\n

          Allerdings ist ist es gem\u00e4\u00df \u00a7 1957 BGB<\/a> unter Umst\u00e4nden trotzdem m\u00f6glich, Ihren Erbantritt anzufechten. In diesem Fall werden Sie einen guten Rechtsanwalt <\/strong>beauftragen m\u00fcssen, was nat\u00fcrlich zus\u00e4tzliche Kosten mit sich bringt.\u00a0<\/p>\n\n\n\n

          Welchen Anfechtungsgrund Sie hierbei anf\u00fchren werden, ist vollkommen Ihnen \u00fcberlassen. Sie k\u00f6nnen beispielsweise angeben, dass Sie nicht \u00fcber die sechsw\u00f6chige Ausschlagungsfrist informiert wurden oder dass Sie beim Erbantritt von den angeh\u00e4uften Schulden des Verstorbenen nichts wussten.\u00a0<\/p>\n\n\n\n

          \ud83d\udca1 Allerdings muss noch einmal hervorgehoben werden, dass nur wenige Anfechtungsversuche erfolgreich waren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

          Daher sollte eine Erbschaft nie angenommen werden, bevor Sie nicht die finanzielle Situation des Verstorbenen sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft haben. Andernfalls riskieren Sie, zusammen mit dem verbleibenden Verm\u00f6gen des Verstorbenen auch seine Schulden zu erben.<\/p>\n\n\n\n

          5. Anfechtung der Erbausschlagung \ud83d\ude45\ud83c\udffb\u200d\u2640\ufe0f<\/h3>\n\n\n\n

          Es kommt oft vor, dass eine erbberechtigte Person das Erbe ausschl\u00e4gt und erst sp\u00e4ter feststellt, dass die Schulden des Verstorbenen niedriger waren als angenommen oder dass zus\u00e4tzliche Wertgegenst\u00e4nde zum Gesamtverm\u00f6gen geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n

          In Ausnahmef\u00e4llen kann es auch hierbei zur Anfechtung Ihrer erstmaligen Entscheidung kommen. Es existieren keine klare Grenzen, die besagen, wann Sie eine Erbausschlagung anfechten k\u00f6nnen und wann nicht.\u00a0<\/p>\n\n\n\n

          \ud83d\udca1 Allerdings werden Sie einen guten Anfechtungsgrund angeben m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt eine Chance zu bekommen. Somit werden Sie auch bei dieser Rechtsangelegenheit auf die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalt angewiesen sein.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

          \u00dcber eine erfolgreiche Anfechtung k\u00f6nnen Sie im Beschluss des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf aus dem Jahr 2020<\/a> lesen. In diesem Fall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Erben gef\u00e4llt, weil die Erbausschlagung von einer anderen Beh\u00f6rde empfohlen wurde.<\/p>\n\n\n\n

          Wenn die Ausschlagung der Erbschaft angefochten wird, gew\u00e4hrt \u00a7 1954 BGB<\/a> dem Erben eine 6-w\u00f6chige Frist zur R\u00fccknahme seines Irrtums. Anfechtungen jeglicher Art sind ausgeschlossen, wenn seit der Ausschlagung mehr als 30 Jahre vergangen sind, ebenso wie bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme.<\/p>\n\n\n\n

          Wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?<\/h2>\n\n\n\n

          Wie bereits erw\u00e4hnt, hat jeder Erbe das Recht, den Nachlass der verstorbenen Person auszuschlagen, ohne einen genauen Grund angeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n

          Dies ist samt s\u00e4mtlichen anderen Regelungen und Voraussetzungen im Erbrecht schriftlich festgehalten. Wann es sinnvoll ist, ein Erbe nicht anzutreten, muss jeder Erbe schlie\u00dflich selbst abw\u00e4gen. <\/p>\n\n\n\n

          In folgenden Beispielssituationen lohnt es sich, das Erbe auszuschlagen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n

          \n
          \n

          1. \u00dcberschuldung des Nachlasses \ud83e\uddfe<\/h3>\n\n\n\n

          Im schlechtesten Fall besteht die Hinterlassenschaft des Verstorbenen ausschlie\u00dflich aus Schulden, sodass es sich in diesem Fall keineswegs auszahlt, die Schulden des Verstorbenen zu erben.<\/p>\n\n\n\n

          Alle Arten von offenen Verbindlichkeiten und Rechnungen k\u00f6nnen geerbt werden. Dies umfasst Kredite<\/a> und sonstige offene Rechnungen, Steuerschulden beim Finanzamt, Miet- und Unterhaltsschulden sowie die \u00dcberziehung des Girokontos.<\/p>\n\n\n\n

          Da Sie als potenzieller Erbe gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern mit Ihrem ganzen Privatverm\u00f6gen haften, k\u00f6nnten Sie durch den Erbantritt nur in unn\u00f6tige finanzielle Schwierigkeiten geraten.<\/p>\n<\/div>\n\n\n\n

          \n

          2. Investitionsbed\u00fcrftige Immobilie \ud83c\udfda\ufe0f<\/h3>\n\n\n\n

          Ein Haus zu erben ist nicht schlecht, aber auch nicht vorteilhaft, wenn es sich um eine sanierungspflichtige Immobilie handelt. Die Kosten f\u00fcr eine Modernisierung oder ein neues Dach sind f\u00fcr viele Menschen nicht zu stemmen.<\/p>\n\n\n\n

          Was Sie mit der Immobilie machen werden, h\u00e4ngt gr\u00f6\u00dftenteils von Ihrer finanziellen Situation ab: Sie k\u00f6nnen die Immobilien erben und vermieten, selbst in die Immobilie einziehen oder die Immobilien verkaufen, wof\u00fcr Sie aber erst einen Abnehmer finden werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n

          Falls die Erbschaft einer Immobilie Ihre pers\u00f6nlichen Finanzen nur noch zus\u00e4tzlich durcheinanderbringen w\u00fcrde, wird es stark davon abgeraten, diese Immobilie zu erben.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n

          \n
          \n

          3. \u00dcberschuldung des Erben \ud83d\udcb0 <\/h3>\n\n\n\n

          Wenn Sie bereits \u00fcberschuldet sind und das Erbe haupts\u00e4chlich aus Schulden besteht, ist es unlogisch, Ihre Schulden zu erh\u00f6hen. <\/p>\n\n\n\n

          Wenn der Erbantritt zu gr\u00f6\u00dferen finanziellen Schwierigkeiten f\u00fchren w\u00fcrde, ist es ratsam, das Erbe abzulehnen und es an den n\u00e4chsten Erben weiterzugeben.<\/p>\n\n\n\n

          Im Idealfall k\u00f6nnte der Erbantritt allerdings die perfekte Chance f\u00fcr einen Neuanfang sein: Auch im Falle, dass Ihnen, nachdem Sie alle Ihre pers\u00f6nlichen Schulden beglichen haben, von der Erbschaft nichts \u00fcbrig bliebt, hat es sich jedenfalls gelohnt, die Erbschaft anzunehmen.<\/p>\n\n\n\n

          <\/h3>\n<\/div>\n\n\n\n
          \n

          4. Privatinsolvenz des Erben \ud83d\udd12<\/h3>\n\n\n\n

          Im Falle, dass Sie die Privatinsolvenz angemeldet haben, gibt es hinsichtlich Erbe und Schulden eine Sonderregelung zu beachten.<\/p>\n\n\n\n

          Gem\u00e4\u00df \u00a7 295 Absatz 1 InsO<\/a> f\u00e4llt die H\u00e4lfte des Erbes in diesem Fall direkt Ihrem Insolvenzverwalter zu.<\/p>\n\n\n\n

          Wenn Sie das nicht w\u00fcnschen, k\u00f6nnen Sie die Erbschaft ablehnen und somit vielleicht der n\u00e4chsten Person in der Erbreihenfolge erm\u00f6glichen, mehr von der Erbschaft zu machen.<\/p>\n\n\n\n

          <\/h3>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n

          So k\u00f6nnen Sie herausfinden, ob Sie Schulden erben<\/h2>\n\n\n\n

          \ud83d\udca1 Um herausfinden, ob Sie Schulden erben bzw. ob die verstorbene Person vor dem Tod unbezahlte Forderungen hatte, k\u00f6nnen mehrere Schritte vorgenommen werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

          Vor allem wenn von Bankkonten die Rede ist, werden Sie bei der Bank ein Zeugnis \u00fcber Ihr Erbrecht vorlegen m\u00fcssen, um einen unmittelbaren Zugriff auf die gew\u00fcnschten Konten erhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n

          <\/div>

          Folgendes k\u00f6nnte Ihnen dabei helfen, sich einen besseren \u00dcberblick \u00fcber das Privatverm\u00f6gen des Verstorbenen zu verschaffen:<\/h3>\n
            \n
          1. Erbschein<\/a><\/li>\n
          2. Vollmacht<\/a><\/li>\n
          3. Testament<\/a><\/li>\n
          4. Recherche in Eigenregie<\/a><\/li>\n<\/ol><\/div>\n\n\n

            1. Erbschein \ud83d\udcc4<\/h3>\n\n\n
            Beim Erbschein handelt es sich um ein vom
            Nachlassgericht

            Unter folgendem Link<\/a> k\u00f6nnen Sie sich einfach \u00fcber die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Gerichte f\u00fcr einen Ort in Deutschland informieren.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div> ausgestelltes Zeugnis, in dem definiert ist, wer der Erbe bzw. die Erben sind und wie die Erbschaft \u00fcberhaupt aufgeteilt ist. Dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2353 BGB<\/a> vorgeschrieben.<\/div><\/div>\n\n\n

            Beim Erbschein ist jedoch gro\u00dfe Vorsicht geboten:<\/strong> Wenn Sie sich beim daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Amtsgericht einen Erbschein erstellen lassen und diesen bei der Bank des Verstorbenen vorlegen, treten Sie automatisch das Erbe an. Danach ist in der Regel keine Erbausschlagung mehr m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n

            Um den Erben hierbei gr\u00f6\u00dferen Schutz zu gew\u00e4hrleisten, hat der Bundesgerichtshof<\/a> bereits im Jahr 2005 (07. Juni 2005, Az: XI ZR 311\/04<\/a>) entschieden, dass Finanzinstitute nicht mehr ausschlie\u00dflich den Erbschein verlangen d\u00fcrfen, da sie dadurch die potenziellen Erben quasi in eine Falle locken.<\/p>\n\n\n\n

            Falls von Ihnen als Erben trotzdem die Vorlage eines Erbscheins verlangt wird, obwohl Sie eine andere Form des gesetzlich geltenden Zeugnisses vorlegen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen Sie sich jederzeit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs berufen.<\/p>\n\n\n\n

            2. Vollmacht \ud83d\udcdd<\/h3>\n\n\n\n

            Die Vollmacht gilt als die einfachste M\u00f6glichkeit, um sich den Zugriff auf das Bankkonto bzw. die Bankkonten des Verstorbenen zu verschaffen.\u00a0<\/p>\n\n\n\n

            Dies muss allerdings zu Lebzeiten der verstorbenen Person geregelt werden, was jedoch im Falle eines fr\u00fchen oder unerwarteten Todes selten geschieht.<\/p>\n\n\n\n

            Mit einer Kontovollmacht<\/strong> k\u00f6nnen die Bankgesch\u00e4fte einfach an eine weitere Vertrauensperson \u00fcbergeben werden, w\u00e4hrend mit einer Vorsorgevollmacht<\/strong> noch einen Schritt weiter gegangen wird und der Vertrauensperson noch zus\u00e4tzliche Rechte erteilt werden.<\/p>\n\n\n\n

            In beiden F\u00e4llen werden Sie beim Finanzinstitut keinen zus\u00e4tzlichen Erbschein vorlegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n

            3. Testament \ud83d\udcdc<\/h3>\n\n\n\n

            Auch wenn Sie als Erbe ein schriftliches Testament vorlegen k\u00f6nnen, werden Sie keinen Erbschein ben\u00f6tigen, um eine detaillierte Einsicht in die Bankgesch\u00e4fte des Verstorbenen zu erhalten.<\/p>\n\n\n

            Ein Erblasser kann entweder selbst oder zusammen mit einer weiteren Person bestimmen, wie das Verm\u00f6gen nach seinem Tod aufgeteilt wird. Dieses Recht wird als
            Testierfreiheit

            Dies bedeutet, dass der Erblasser ohne Begr\u00fcndung von der gesetzlichen Erbreihenfolge abweichen darf. Dies ist im Art 14 GG<\/a> schriftlich festgehalten.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div> bezeichnet.<\/div><\/div>\n\n\n

            Beim Testament ist allerdings ebenfalls Vorsicht geraten: <\/strong>Gem\u00e4\u00df \u00a72247<\/a> und \u00a7 2267 BGB<\/a> ist ein Testament nur dann ohne notarielle Beglaubigung g\u00fcltig, wenn die verstorbene Person das Testament eigenh\u00e4ndig und in schriftlicher Form aufgefasst hat.<\/p>\n\n\n\n

            Im Falle, dass Sie \u00fcber ein Testament in ausgedruckter Form verf\u00fcgen, ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich.<\/p>\n\n\n\n

            4. Recherche in Eigenregie \ud83d\udd0e<\/h3>\n\n\n\n

            Erben, die keinen Zugang zu den Bankkonten haben und sich somit keinen realen \u00dcberblick \u00fcber die finanzielle Situation des Verstorbenen verschaffen k\u00f6nnen, wird es geraten, eine Selbstrecherche durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n

            <\/div>

            Zur Feststellung, ob Sie Schulden erben, k\u00f6nnen verschiedene Schritte unternommen werden.<\/h3>\n
              \n
            1. Sie k\u00f6nnen sich einerseits direkt bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn dar\u00fcber erkundigen, wie der Verstorbene gelebt hat.<\/li>\n
            2. Andererseits k\u00f6nnen Sie, falls Sie den Zugang zur Wohnung des Verstorbenen haben, die Wohnung durchst\u00f6bern, um Hinweise in Form von alten Rechnungen oder Bankausz\u00fcgen aufzufinden.<\/li>\n<\/ol><\/div>\n\n\n

              Auch im Falle, dass die der gesetzlichen Erbreihenfolge vorangestellten Erben das Erbe bereits ausgeschlagen haben, k\u00f6nnte dies ebenfalls ein Indiz daf\u00fcr sein, dass es sich nicht auszahlt, die Schulden zu erben.<\/p>\n\n\n\n

              Gesetzliche Erbreihenfolge oder Testament: Wer tritt als Erbe an?<\/h2>\n\n\n\n

              \ud83d\udca1 Wer \u00fcberhaupt als Erbe antritt, h\u00e4ngt davon ab, ob die verstorbene Person zu ihrem Leben ein Testament erstellt hat oder nicht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

              Laut einer Umfrage der Deutschen Bank aus dem Jahr 2018<\/a> haben etwa 40 % aller Deutschen ein Testament erstellt, sodass die gesetzliche Erbreihenfolge immer noch h\u00e4ufiger bei der Bestimmung der Erben zum Einsatz kommt.<\/p>\n\n\n\n

              Wenn die Ehepartner den Nachlass bereits im Voraus testamentarisch geregelt haben, gilt in der Regel der verbliebene Elternteil als Alleinerbe. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu verstehen, dass die Kinder grunds\u00e4tzlich erst nach dem Tod des letzten Elternteils von der testamentarischen Erbfolge betroffen sind. <\/p>\n\n\n\n

              Diese Regelung wird oft mithilfe des sogenannten Berliner Testaments festgelegt.<\/p>\n\n\n\n

              Wenn ein Testament vorhanden ist, aber der darin angef\u00fchrte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, erfolgt die Nachlassverteilung nach der gesetzlich festgelegten Erbreihenfolge.<\/p>\n\n\n\n

              Die gesetzliche Erbreihenfolge in Deutschland ist folgenderma\u00dfen strukturiert:<\/strong><\/p>\n\n\n

              \n
              \"\"<\/figure><\/div>\n\n\n


              Im Unterschied zur testamentarischen Erbfolge bilden bei der gesetzlichen Erbfolge der l\u00e4ngerlebende Elternteil und dessen Kinder eine sogenannte Erbgemeinschaft<\/strong>, womit alle im selben Ma\u00dfe f\u00fcr die Schulden des verstorbenen Elternteils haften.<\/p>\n\n\n

              <\/div>

              Hinsichtlich der Erbgemeinschaft muss Folgendes beachtet werden:<\/h3>\n

              Gem\u00e4\u00df \u00a7 1643 BGB<\/a> m\u00fcssen Eltern, die zusammen mit ihren Kindern eine Erbgemeinschaft bilden und das Erbe gemeinsam ausschlagen m\u00f6chten, eine Genehmigung des Familiengerichts (gem\u00e4\u00df \u00a7 23b GVG<\/a>) f\u00fcr ihre Kinder einholen.<\/p>\n

              Diese Regelung betrifft auch ungeborene Kinder, da sie rechtlich als „bereits geboren“ gelten, wenn es um Fragen bez\u00fcglich des Erbes geht. Im Falle der testamentarischen Erbfolge k\u00f6nnen vollj\u00e4hrige Erben jedoch eigenst\u00e4ndig das Erbe ablehnen.<\/p>\n

              Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn ein Testament vorhanden ist und der \u00fcberlebende Elternteil das Erbe ausschl\u00e4gt, kann er beim Notar einen Antrag auf Erbausschlagung f\u00fcr seine minderj\u00e4hrigen Kinder stellen, ohne die Genehmigung des Familiengerichts einholen zu m\u00fcssen.<\/p><\/div>\n\n\n

              Was passiert, wenn alle Erben das Erbe ausschlagen? <\/h3>\n\n\n\n

              \ud83d\udca1 Wenn sich niemand bereit erkl\u00e4rt, das Erbe anzutreten, f\u00e4llt das Erbe letztendlich an den Staat, inklusive aller Schulden. Der Staat pr\u00fcft die Erbschaft des Verstorbenen und trifft dann Entscheidungen dar\u00fcber, welche Ma\u00dfnahmen er ergreifen wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

              Es gibt verschiedene Szenarien: Der Staat kann einen Teil der Schulden \u00fcbernehmen oder das Erbe insgesamt ablehnen, wodurch die Gl\u00e4ubiger trotzdem leer ausgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n

              Alternativen zur Erbausschlagung<\/h2>\n\n\n\n

              Eine Erbschaft abzulehnen, ist allerdings nicht die einzige M\u00f6glichkeit, um sich vor einer \u00fcberschuldeten Erbschaft zu sch\u00fctzen. <\/p>\n\n\n\n

              Mithilfe einer Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/strong> (auch Haftungsklausel oder Haftungsausschluss genannt) k\u00f6nnen Sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1975 BGB<\/a> sicherstellen, dass Sie im Gegensatz zur Erbausschlagung f\u00fcr die Schulden des Verstorbenen nicht mir Ihrem gesamten Privatverm\u00f6gen haften.<\/p>\n\n\n\n

              \ud83d\udca1 In diesem Fall fallen dann auch etwas h\u00f6here Kosten an. Einen Antrag k\u00f6nnen Sie einfach bei dem f\u00fcr Ihre Erbschaft zust\u00e4ndigen Nachlassgericht stellen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

              Dadurch k\u00f6nnen Sie in erster Linie bewirken, dass Sie trotz bestehenden Schulden doch noch einen Teil der Erbschaft ausgezahlt erhalten. Sollte sich herausstellen, dass das verf\u00fcgbare Verm\u00f6gen nicht ausreicht, um die entstandenen Kosten zu decken, k\u00f6nnen Sie sich auch in diesem Fall gegen die Gl\u00e4ubiger absichern.<\/p>\n\n\n\n

              Nachdem, dass Gericht feststellt, dass es sich um eine \u00fcberschuldete Erbschaft handelt, wird eine schriftliche Gerichtsentscheidung erstellt, die Sie dann den Gl\u00e4ubigern vorlegen k\u00f6nnen. F\u00fcr gerichtliche Kosten werden Sie allerdings selbst aufkommen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n

              <\/div>

              Als 2 sinnvolle Alternativen zur Ausschlagung einer Erbschaft gelten:<\/h3>\n
                \n
              1. Nachlassverwaltung<\/a><\/li>\n
              2. Nachlassinsolvenzverfahren<\/a><\/li>\n<\/ol><\/div>\n\n\n

                Alternative 1: Nachlassverwaltung<\/h3>\n\n\n\n

                Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um einen Prozess, bei dem Sie als Erbe beim zust\u00e4ndigen Gericht einen Antrag auf die Erteilung eines pers\u00f6nlichen Nachlassverwalters stellen, der Ihnen dabei hilft, die gesamte Erbschaft zu ordnen.<\/p>\n\n\n\n

                Die bestehenden Schulden werden aus dem vorhandenen Verm\u00f6gen des Verstorbenen beglichen und das, was potenziell \u00fcbrig bleibt, wird dann Ihnen zugeschrieben.<\/p>\n\n\n

                Die Nachlassverwaltung k\u00f6nnen Sie einerseits w\u00e4hrend der sechsw\u00f6chigen Abschlagungsfrist und andererseits
                nach dem Erbantritt

                Haben Sie das Erbe bereits angenommen und sich nach einiger Zeit feststellt, dass das Verm\u00f6gen \u00fcberschuldet ist, k\u00f6nnen Sie wieder zur Nachlassverwaltung greifen. Die Frist f\u00fcr eine Nachlassverwaltung betr\u00e4gt in diesem Fall 2 Jahre.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div> beantragen.<\/div><\/div>\n\n\n

                Was die Kosten einer Nachlassverwaltung angeht, k\u00f6nnen keine genauen Angaben angef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n

                <\/div>

                Um Ihnen einen ungef\u00e4hren \u00dcberblick zu verschaffen, berufen wir uns auf den Tarif der Rechtsanwaltskanzlei Voegele:<\/h3>\n